Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

    Am 09. Juni 2024 findet die Europawahl statt.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

    Wir möchten darauf hinweisen, dass es möglich ist, der Weitergabe der Daten zu widersprechen.

    Wahlberechtigte, die von diesem Recht Gebrauch machen machten, können sich schriftlich oder persönlich mit dem Einwohneramt in Verbindung setzen und eine entsprechende Übermittlungssperre beantragen.

    Ihr Einwohnermeldeamt

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