Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot

Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.

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Kamml, Martina

Leitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abwasser, Personalwesen, Standesamt

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